Anerkennungen

Anerkennung AU-Werkstatt

Vorraussetzungen für die Anerkennung als AU-Werkstatt
Allgemein:
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich in unserer Verwaltung)
  • Kopie der Handwerkskarte (Betrieb muss als Kraftfahrzeugtechniker-Betrieb in Handwerksrolle eingetragen sein),
  • Nachweis darüber, dass die Betriebshaftpflicht Schäden aus der AU abdeckt,vollständig ausgefüllte Freistellungserklärung (liegt Antrag bei)
  • Nachweis über Abonnement einer AU-Zeitschrift
  • AU-Geräte, Kalibrierscheine
  • Software AÜK Plus
  • Formular "Vertragliche Einbindung der Werkstatt"
Inhaber:
  • polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
Verantwortliche Person/en (Inspektoren):
  • polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate)
  • Kopie des Meisterprüfungszeugnisses im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
  • gültige Schulungsnachweise
  • Formular "Inspektorerklärung"
  • Teilnahmebescheinigung QMS-Schulung
Fachkraft/Fachkräfte:
  • Kopie des Gesellenbriefes als Kfz-Mechaniker, -Elektriker oder -Mechatroniker
  • gültige Schulungsnachweise
  • Formular "Fachkräfteerklärung"

Anerkennung AUK-Werkstatt

Seit 1. April 2006 sind zulassungspflichtige Motorräder alle 2 Jahre einer Abgasuntersuchung zu unterziehen!

Welche Motorräder sind betroffen?

  • Krafträder mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen
  • mit Erstzulassung ab dem 01.01.1989
  • mit einem 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor
  • mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³; und/oder
  • Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  • In Hessen sind ca. 300.000 Fahrzeuge von der neuen Motorrad AU (AUK) betroffen.
  • Hinweis:Die AUK kann bereits im Vormonat der HU-Fälligkeit durchgeführt werden

Umfang einer Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK)

  • Daten aus Fzg.-Schein/Zulassungsbescheinigung Teil I in Prüfnachweis übertragen
  • Solldaten des Herstellers in Prüfnachweis übertragen, falls nicht vorhanden gesetzlich vorgegebene Werte anwenden (s. Messung der Motorabgase)
  • Fahrzeug auf Betriebstemperatur bringen, Motortemperatur (> 60 °C)
  • Messung der Motorabgase (CO-Konzentration) an Fahrzeugen mit Ottomotor
  • - ohne Kat/mit U-Kat CO-Gehalt bei Leerlaufdrehzahl < 4,5 % Vol.
  • - mit geregeltem Kat CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl
  • 2.000 - 3.000 min-1 < 0,3 % Vol.
  • Gesamtergebnis (i.O. bzw. n.i.O) im Prüfnachweis dokumentieren
  • Hinweis: Die modifizierte Vorschrift zur Beurteilung der Lärmentwicklung an Krafträdern betrifft nur den Prüfumfang der Hauptuntersuchung (HU).

Nachweis über die durchgeführte Abgasuntersuchung

  • Das ausgestellte Dokument muss mit einem Nachweissiegel versehen werden, auf dem die betriebliche AU-Kontrollnummer eingeprägt wird. Prägewerkzeug und Nachweissiegel müssen bei der Kfz-Innung bezogen werden. Der Nachweis über die durchgeführte AUK dient zur Vorlage bei dem Prüfingenieur für die anschließende Durchführung der Hauptuntersuchung.
  • Hinweis: Die AUK kann auch schon im Vormonat zur HU durchgeführt werden.
Vorraussetzungen für die Anerkennung als AUK-Werkstatt
Allgemein:
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich in unserer Verwaltung)
  • Kopie der Handwerkskarte (Betrieb muss für das Kraftfahrzeugtechniker- oder Zweiradmechanikerhandwerk in Handwerksrolle eingetragen sein),
  • Nachweis darüber, dass die Betriebshaftpflicht Schäden aus der AUK abdeckt,
  • vollständig ausgefüllte Freistellungserklärung (liegt Antrag bei),
  • Nachweis über Abonnement des Verkehrsblattes bzw. Fachjournals in dem die fachlich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt abgedruckt werden,z.B. "Kfz-Betrieb"
  • AU-Gerät / Kalibrierschein
  • Formular "Vertragliche Einbindung der Werkstatt"

Inhaber:

  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als 3 Monate)
Verantwortliche Person/en (Inspektor):
  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als
    3 Monate)
  • Kopie des Meisterprüfungszeugnisses im Kraftfahrzeugtechniker- oder Zweiradmechanikerhandwerk
  • gültige AUK-Schulungsnachweise
  • Formular "Inspektorerklärung"
  • QMS-Schulung
Fachkraft/Fachkräfte:
  • Kopie des Gesellenbriefes in den anerkannten Ausbildungsberufen Kraftfahrzeug-mechaniker/-elektriker bzw. -Mechatroniker, Zweiradmechaniker
  • gültige AUK-Schulungsnachweise
  • Formular "Fachkräfterklärung"

Anerkennung SP-Werkstatt

Vorraussetzungen für die Anerkennung als SP-Werkstatt
Allgemein:
  • Antrag auf Anerkennung (erhältlich in unserer Verwaltung)
  • Freistellungserklärung des Bundeslandes (liegt Antrag bei)
  • Nachweis darbüber, dass die Betriebshaftpflichtversicherung Schäden aus der SP abdeckt Verpflichtung die o. g. Versicherung beizubehalten
  • Nachweis über den Bezug einer genehmigten Fachzeitschrift (oder Verkehrsblatt)
  • Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle (entfällt bei Eigenüberwachern)
  • Formular "Vertragliche Einbindung der Werkstatt"
  • SP-Geräte / Kalibrierscheine
Firmeninhaber:
  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (liegt Antrag bei)
Verantwortliche Personen (Inspektoren):
  • Kopie des Meisterprüfungszeugnisses im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (liegt Antrag bei)
  • gültige SP-Schulung (Kopie der Teilnahmebescheinigung)
  • QMS-Schulung
  • Formular "Inspektorerklärung"
Ausführende Fachkräfte:
  • Kopie des Gesellenbriefes im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
  • gültige SP-Schulung (Kopie der Teilnahmebescheinigung)
  • Formular "Fachkräfterklärung"

Anerkennung GAP/GSP-Werkstatt

Seit 1. April 2006 sind Kraftfahrzeuge mit Gasantrieb nach den neuen Vorschriften des § 41a StVZO prüfpflichtig!

Gassystemeinbauprüfung (GSP)

  • Durchführung nach Einbau eines nach ECE R-115 genehmigten Gasnachrüstsatzes.
  • Bei "ECE-genehmigten" Nachrüstsätzen können die Fahrzeugdokumente - ohne weitere Abnahmen eines Prüfingenieurs - auf Grundlage des "GSP-Nachweises" von der Zulassungsstelle geändert werden.

Gasanlagenprüfung (GAP)

  • Wiederkehrende Prüfung als eigenständiger Teil der HU (bis zu 12 Monate vor der HU) oder nach Einbau einer Gasanlage, Reparatur an einer Gasanlage bzw. einem Fahrzeugzusammenstoß oder Einwirkung von Feuer am Fahrzeug mit Gasantrieb.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

  • Kraftfahrzeuge, die mit Ausrüstungen für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder komprimierten Erdgas (CNG) in ihrem Antriebsystem ausgestattet sind.

Prüfumfang GAP/GSP

  • Prüfumfang einer GAP:
  • Fahrzeugidentifikation
  • Zustandsprüfung der Gasanlage mit den entsprechenden Komponenten u.a. auf Befestigung und Dichtheit
  • zusätzlicher Prüfumfang einer GSP:
  • Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit der Genehmigung nach ECE R-115 und dem Anwendungsbereich für den Fahrzeug-Typ feststellen
  • Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen (z.B. Benutzerhandbuch)
  • Kennzeichnung der Bauteile prüfen
  • Vorschriftsmäßigen Einbau der Bauteile dokumentieren
  • Gesamtsystem überprüfen

Nachweis über die durchgeführte Prüfungen:

  • GSP/GAP-Nachweise sind entsprechend der Durchführungsrichtlinien nach einem vorgegebenen Muster handschriftlich zu erstellen.
  • GSP/GAP-Nachweise als Durchschreibesatz können über die Kfz-Innung bezogen werden.
  • Das ausgestellte Dokument muss mit einem Nachweissiegel versehen werden, auf dem die betriebliche Kontrollnummer eingeprägt wird.
  • Prägewerkzeug und Nachweissiegel müssen bei der Kfz-Innung bezogen werden.
  • Hinweis: Der Nachweis über die durchgeführte GAP dient zur Vorlage bei dem Prüf-ingenieur für die anschließende Durchführung der Hauptuntersuchung. Der Nach-weis über die durchgeführte GSP bei einem nach ECE R-115 genehmigten Gasnachrüstsatz dient zusätzlich zur Vorlage bei der Kfz-Zulassungsstelle zwecks Eintragung der Gasanlage in die Fahrzeugdokumente (zusätzliche Abnahme durch Prüfingenieur kann entfallen).

Wer darf eine GSP/GAP durchführen?

  • Anerkannte Kfz-Werkstätten
  • Anerkannte Sachverständige und Prüfingenieure der Fahrzeugüberwacher
  • Hinweis: Ein Betrieb mit Anerkennung zur Durchführung der Gassystem-Einbauprüfung (GSP) ist auch berechtigt, die Gasanlagenprüfungen (GAP) im Zusammenhang mit einer HU durchzuführen.
  • Die Anerkennung kann auch auf die Durchführung der GAP beschränkt werden. Das ist für solche Betriebe interessant, die bereits mit Gasanlagen ausgerüstete Fahrzeuge im Kundenbestand haben, aber keine Nachrüstungen durchführen wollen. Für Werkstätten, die sich nur als GAP-Werkstatt anerkennen lassen wollen, verringern sich die Auflagen in den Bereichen Schulung und Ausstattung.
Vorraussetzungen für die Anerkennung als GSP-GAP-Werkstatt
Allgemein:
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (erhältlich in unserer Verwaltung)
  • Kopie der Handwerkskarte (Betrieb muss für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in Handwerksrolle eingetragen sein),
  • Nachweis darüber, dass die Betriebshaftpflicht Schäden aus der GSP/GAP abdeckt,
  • vollständig ausgefüllte Freistellungserklärung (liegt Antrag bei),
  • Dokumentation der Betriebsorganisation (QS-System)
  • Formular "Vetragliche Einbindung der Werkstatt"
Inhaber:
  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als 3 Monate).
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (liegt Antrag bei)

Verantwortliche Person/en Meister (Inspektor):

  • polizeiliches Führungszeugnis (Gruppe 0, nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (liegt Antrag bei)
  • Kopie des Meisterprüfungszeugnisses im Kfz-Mechaniker-, Kfz-Elektriker-, Kfz-Techniker- oder Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
  • Durchführung der GSPNachweis einer dreitägigen GSP-Schulung.
  • Durchführung der GAP Nachweis einer eintägigen GAP-Schulung.
  • Hinweis: Die GSP-Schulung beinhaltet die GAP-Schulung!
  • QMS-Schulung
  • Formular "Inspektorerklärung"
Fachkraft/Fachkräfte:
  • Kopie des Gesellenbriefes in den anerkannten Ausbildungsberufen Kfz-Mechaniker, Kfz-Elektriker, Automobilmechaniker, Kfz-Mechatroniker, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbauer, oder Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
  • Durchführung der GSP Nachweis einer dreitägigen GSP-Schulung.
  • Durchführung der GAP Nachweis einer eintägigen GAP-Schulung.
  • Hinweis: Die GSP-Schulung beinhaltet die GAP-Schulung!
  • Formular "Fachkräfteerklärung"

Anerkennung als Altauto-Annahmestelle

Für die Anerkennung einer Kfz-Werkstatt als Altautoannahmestelle sind die entsprechenden Grundsätze und Anforderungen der Altauto-Verordnung, der Freiwilligen Selbstverpflichtung und der Leitsätze zubeachten. Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Altautoannahmestelle vorliegen.

Die Anerkennung wird nach erfolgreicher Prüfung durch die Innung des Kraftfahrzeug-Gewerbes Kassel erteilt, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuverlässigkeit des Unternehmers
  • Eintrag in Handwerksrolle mit dem Kfz-Mechaniker- oder Kfz-Elektriker-Handwerk
  • Kooperationsvereinbarung mit anerkannten Verwertungsbetrieben
  • Umweltgerechte Stellflächen für die Annahme, Bereitstellung und Weiterleitung des Altautos
  • Geräte für Transport und Begutachtung der Altautos
  • Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten
  • Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen
  • Einfriedung und Beschilderung des Betriebsgeländes
  • Führen eines Betriebstagebuches

Die Genehmigung wird für die Dauer von 18 Monaten erteilt. Vor Ablauf dieser 18 Monate erhalten Sie von uns automatisch eine Benachrichtigung. Hiernach können Sie entscheiden, ob die Genehmigung verlängert oder aufgelöst werden soll.
Antragsformulare sind in unserer Verwaltung erhältlich.